Rechtssatz RS0028355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028355
Geschäftszahl
4Ob63/81; 9ObA264/88
Entscheidungsdatum
30.11.1988
Norm
AngG §23 Abs1 IA
ABGB §1444 Db
AngG §23 Abs7 VII
AngG §31 Abs3
AngG §40
Rechtssatz
Wird ein Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst und gleichzeitig ein neues Dienstverhältnis vereinbart, das zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll, kann der Dienstnehmer nicht für den Fall, daß er das neue Dienstverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht aufnehmen sollte, auf "alle wechselseitigen Ansprüche, Rechte und Pflichten aus dem derzeitigen Arbeitsverhältnis", also auch nicht auf die Abfertigung verzichten, weil sich der Dienstnehmer im Hinblick auf das sofort vereinbarte neue Arbeitsverhältnis und sein Bestreben, sich den Arbeitsplatz zu erhalten, in einer Zwangslage befindet, wie sie für ein aufrechtes Arbeitsverhältnis charakteristisch ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 63/81
Entscheidungstext OGH 04.07.1981 4 Ob 63/81
Veröff: Arb 9999 = ZAS 1984,18 (Steinbauer)
- 9 ObA 264/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1988 9 ObA 264/88
Vgl auch; Veröff: RdW 1989,140
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag,
Auflösung, Ende, Beendigung, Verlust, Entfall, Angestellte,
Fortsetzen, Weiterbestand, Fortbestand, Kettenvertrag,
Aufeinanderfolge
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028355
Dokumentnummer
JJR_19810704_OGH0002_0040OB00063_8100000_001