Rechtssatz RS0028372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028372
Entscheidungsdatum
15.03.1989
Norm
ABGB §1151 ID
AngG §23 IB
Rechtssatz
Die Weiterbeschäftigung kann mittelbar auch dadurch für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar werden, daß das Arbeitsamt auf Grund der Beschäftigungszusage des Arbeitgebers keine Vermittlungsversuche bei den als arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern unternimmt.
Schlagworte
SW: Fortbestand, Weiterbestand, Fortsetzen, Fortbeschäftigung,
Angestellte, Zusage, Dienstzeit, Berechnung, Abfertigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028372
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00268_8800000_003