Rechtssatz RS0028404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028404
Entscheidungsdatum
14.06.1989
Norm
ABGB §914 IIIb
AngG §23 IB
Rechtssatz
Wird in einem Dienstvertrag unter Hinweis auf den Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie der Ausdruck "Anrechnung von Verwendungsjahren" im Zusammenhang mit der Gehaltsregelung gebraucht, dann ist damit der Umfang der Anrechnung eindeutig abgegrenzt und bedarf es nicht des ausdrücklichen Ausschlusses möglicher anderer Anrechnungsfälle, wie etwa Abfertigung. (§ 48 ASGG).Wird in einem Dienstvertrag unter Hinweis auf den Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie der Ausdruck "Anrechnung von Verwendungsjahren" im Zusammenhang mit der Gehaltsregelung gebraucht, dann ist damit der Umfang der Anrechnung eindeutig abgegrenzt und bedarf es nicht des ausdrücklichen Ausschlusses möglicher anderer Anrechnungsfälle, wie etwa Abfertigung. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Berechnung, Dienstzeit, Vordienstzeit, Bemessung, Einrechnung,
Höhe, Umfang, Ausmaß
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028404
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00100_8900000_001