Rechtssatz RS0028405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028405
Entscheidungsdatum
12.09.1972
Rechtssatz
§ 1313 a ABGB normiert wohl eine Haftung des verpflichteten Geschäftsherrn für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, nicht aber umgekehrt die Haftung jedes einzelnen Erfüllungsgehilfen für das vom Geschäftsherrn zu vertretende Verschulden.Paragraph 1313, a ABGB normiert wohl eine Haftung des verpflichteten Geschäftsherrn für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, nicht aber umgekehrt die Haftung jedes einzelnen Erfüllungsgehilfen für das vom Geschäftsherrn zu vertretende Verschulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028405
Dokumentnummer
JJR_19720912_OGH0002_0080OB00171_7200000_001