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Rechtssatz RS0028420×

Rechtssatz RS0028420

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028420

Geschäftszahl

4Ob114/65

Entscheidungsdatum

05.10.1965

Norm

AngG §23 Abs1 IA

Rechtssatz

Verlängert ein Angestellter sein Dienstverhältnis, das er wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig auflösen wollte, über Ersuchen des Dienstgebers zwecks Einschulung eines Nachfolgers um einen Monat, dann endet das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung und nicht durch vorzeitigen Austritt. Dem Angestellten gebührt ohne Prüfung des Umstandes, ob ein vorzeitiger Austritt vorliegt, auf Grund der einvernehmlichen Auflösung die Abfertigung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 114/65
    Entscheidungstext OGH 05.10.1965 4 Ob 114/65
    Veröff: SozM IA/d,669

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Verlängerung, Fortsetzen, Fortbestand, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0028420

Dokumentnummer

JJR_19651005_OGH0002_0040OB00114_6500000_001