Rechtssatz RS0028420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028420
Entscheidungsdatum
05.10.1965
Rechtssatz
Verlängert ein Angestellter sein Dienstverhältnis, das er wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig auflösen wollte, über Ersuchen des Dienstgebers zwecks Einschulung eines Nachfolgers um einen Monat, dann endet das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung und nicht durch vorzeitigen Austritt. Dem Angestellten gebührt ohne Prüfung des Umstandes, ob ein vorzeitiger Austritt vorliegt, auf Grund der einvernehmlichen Auflösung die Abfertigung.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Verlängerung, Fortsetzen, Fortbestand, Ende,
Beendigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0028420
Dokumentnummer
JJR_19651005_OGH0002_0040OB00114_6500000_001