Geschäftszahl
4Ob136/51; 4Ob26/59; 4Ob36/61; 4Ob76/66; 4Ob98/82; 4Ob193/82
Rechtssatz
Wechselt der Inhaber eines Unternehmens, so endet damit grundsätzlich das Dienstverhältnis mit dem bisherigen Inhaber, auch wenn die Dienste im Unternehmen fortgesetzt werden. Die Frage, ob die Einrechnung der bisherigen Dienstzeit als stillschweigend vereinbart gilt, wenn der neue Inhaber die bisherigen Angestellten übernimmt, wird in der Regel zu bejahen sein (keine Lösung der Frage: § 1409 ABGB - Rückstellung).Wechselt der Inhaber eines Unternehmens, so endet damit grundsätzlich das Dienstverhältnis mit dem bisherigen Inhaber, auch wenn die Dienste im Unternehmen fortgesetzt werden. Die Frage, ob die Einrechnung der bisherigen Dienstzeit als stillschweigend vereinbart gilt, wenn der neue Inhaber die bisherigen Angestellten übernimmt, wird in der Regel zu bejahen sein (keine Lösung der Frage: Paragraph 1409, ABGB - Rückstellung).
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Anrechnung, Berechnung, Bemessung,
Unternehmensübertragung, Angestellte, Übertragung,
Betriebsnachfolger, Arbeitgeberwechsel, Dienstgeberwechsel, Wechsel,
Unternehmensfortführung, Vertragsübernahme, Höhe, Ausmaß, Umfang,
Auflösung, Beendigung, schlüssig, Haftung, Übernahme, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028433
Dokumentnummer
JJR_19520205_OGH0002_0040OB00136_5100000_001