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Rechtssatz RS0028460

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028460

Geschäftszahl

9ObS6/89

Entscheidungsdatum

10.05.1989

Norm

AngG §23 IA
AngG §23 IC
ArbVG §3

Rechtssatz

Entgegen der von Marhold in RdW 1984, 281 vertretenen Ansicht hält die Vereinbarung, die Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen, einem Günstigkeitsvergleich im Sinne des Paragraph 3, ArbVG stand. Die nur vom gewillkürten Verhalten des Arbeitnehmers abhängigen Verfallstatbestände des Paragraph 23, Absatz 7, AngG werden wohl dadurch mehr als aufgewogen, daß als Bemessungsgrundlage für die auch die im Angestelltenverhältnis zurückgelegten Zeiten einbeziehende Abfertigung der erheblich höhere Vorstandsbezug herangezogen wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 6/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObS 6/89
    Veröff: SZ 62/90 = ZAS 1989,205 (G Schima)

Schlagworte

SW: Vorstandsmitglied, Anrechnung, Einrechnung, Fälligkeit, Vertrag, Vordienstzeiten, Dienstzeiten, Verlust, Entfall, Wegfall, Auflösung, Ende, Beendigung, Umwandlung, Wechsel, Gesamtbetrachtung, Berechnungsgrundlage, Grundlage, Hinausschieben, Aufstieg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028460

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_009OBS00006_8900000_002