Rechtssatz RS0028473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028473
Entscheidungsdatum
27.02.1991
Norm
ABGB §1159
AngG §20 I4
Rechtssatz
Den Parteien des Dienstvertrages steht es frei, die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Kündigung zugunsten des Dienstnehmers abzuändern. In diesem Rahmen steht auch einer Vereinbarung, wonach die Kündigungserklärung des Dienstgebers bei Verletzung vertraglicher Formvorschriften, Kündigungstermine oder Kündigungsfristen mit Unwirksamkeit sanktioniert wird, kein rechtliches Hindernis im Wege. (§ 48 ASGG).Den Parteien des Dienstvertrages steht es frei, die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Kündigung zugunsten des Dienstnehmers abzuändern. In diesem Rahmen steht auch einer Vereinbarung, wonach die Kündigungserklärung des Dienstgebers bei Verletzung vertraglicher Formvorschriften, Kündigungstermine oder Kündigungsfristen mit Unwirksamkeit sanktioniert wird, kein rechtliches Hindernis im Wege. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Dienstverhältnis,
Auflösung, Vertragsfreiheit, Günstigkeitsprinzip, Abänderung,
Änderung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028473
Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_009OBA00032_9100000_001