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Rechtssatz RS0028480

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028480

Geschäftszahl

10ObS101/94; 10ObS91/94

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Norm

AngG §23a Abs3 III

Rechtssatz

Wenngleich der besondere Mutterschaftsaustritt keinen vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie darstellt, so handelt es sich doch unzweifelhaft um einen berechtigten vorzeitigen Austritt, das heißt um einen Austritt, der gesetzlich anerkannt ist, dessen Besonderheit in der Beschränkung des Abfertigungsrechtes liegt, der aber als solcher von der Existenz des Abfertigungsanspruches unabhängig ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 101/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 101/94
    Veröff: SZ 67/176
  • 10 ObS 91/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 ObS 91/94

Schlagworte

SW: Angestellte, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Karenzurlaub, Geburt, Kind, gesetzlicher Austrittsgrund, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028480

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_010OBS00101_9400000_002