Rechtssatz RS0028500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028500
Entscheidungsdatum
18.10.1983
Rechtssatz
Da § 23 a Abs 1 AngG (neu) formell nur auf die Vollendung des fünfundsechzigsten bzw sechzigsten Lebensjahres abstellt, ist es nicht notwendig, in der Kündigungserklärung darauf hinzuweisen, daß die Kündigung zum Zwecke der Erreichung der Alterspension erfolge und auch unstatthaft, vom Arbeitnehmer eine Bescheinigung zu verlangen, daß er einen Antrag auf Alterspension gestellt habe. Ebenso ist es nicht maßgebend, ob die Anwartschaft nach dem ASVG für den Anspruch auf Alterspension erfüllt ist.Da Paragraph 23, a Absatz eins, AngG (neu) formell nur auf die Vollendung des fünfundsechzigsten bzw sechzigsten Lebensjahres abstellt, ist es nicht notwendig, in der Kündigungserklärung darauf hinzuweisen, daß die Kündigung zum Zwecke der Erreichung der Alterspension erfolge und auch unstatthaft, vom Arbeitnehmer eine Bescheinigung zu verlangen, daß er einen Antrag auf Alterspension gestellt habe. Ebenso ist es nicht maßgebend, ob die Anwartschaft nach dem ASVG für den Anspruch auf Alterspension erfüllt ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 190/82
Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 190/82
Veröff: ZAS 1984,189 (Mazal) = JBl 1984,157 = SZ 56/150 = Arb 10321
Schlagworte
SW: Angestellte, Abfertigung, Altersabfertigung, Ruhestand, Pension,
Voraussetzung, Bestätigung, Nachweis, Dienstnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028500
Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00190_8200000_004