Rechtssatz RS0028518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028518
Geschäftszahl
9ObA175/93 (9ObA176/93)
Entscheidungsdatum
22.09.1993
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, wonach sich der Arbeitgeber die Entscheidung über die Wichtigkeit und Beweisbarkeit des Auflösungsgrundes vorbehält, ist jedenfalls, soweit er damit ein jederzeitiges Lösungsrecht nach Ablauf des Probemonats in Anspruch nimmt, unwirksam.
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Entlassung, Grund, Arbeitgeber,
Dienstgeber, Angestellte, bedingt, Bedingung, Wirksamkeit,
Unwirksamkeit, Zulässigkeit, Unzulässigkeit, gute Sitten,
Sittenwidrigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028518
Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_009OBA00175_9300000_001