Rechtssatz RS0028531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028531
Entscheidungsdatum
25.01.1989
Rechtssatz
Austritt und Entlassung gestalten die Rechtslage mit Wirkung ex nunc; eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses kann daher nicht rückwirkend ausgesprochen werden (§ 48 ASGG).Austritt und Entlassung gestalten die Rechtslage mit Wirkung ex nunc; eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses kann daher nicht rückwirkend ausgesprochen werden (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung,
Wirksamkeit, Zeitpunkt, ex - nunc, Rückwirkung, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028531
Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBA00307_8800000_001