Rechtssatz RS0028534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028534
Entscheidungsdatum
19.06.1991
Norm
ABGB §1162 IV
AngG §25
AngG §27 A
Rechtssatz
Widerspricht der Arbeitnehmer der Entlassung und ist aus seinem Verhalten erkennbar, daß er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht, dann entspricht der Arbeitgeber mit dem "Widerruf" der Entlassungserklärung lediglich diesem Wunsch und ist eine einvernehmliche Beseitigung der Entlassungserklärung anzunehmen. Damit wird das alte Dienstverhältnis so fortgesetzt, als ob keine Unterbrechung stattgefunden hätte.
Schlagworte
SW: Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, Zurücknahme,
einverständliche Fortführung, Wirkung, Wirksamkeit, Ende, Beendigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028534
Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_009OBA00110_9100000_001