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Rechtssatz RS0028534

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028534

Geschäftszahl

9ObA110/91

Entscheidungsdatum

19.06.1991

Norm

ABGB §1162 IV
AngG §25
AngG §27 A

Rechtssatz

Widerspricht der Arbeitnehmer der Entlassung und ist aus seinem Verhalten erkennbar, daß er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht, dann entspricht der Arbeitgeber mit dem "Widerruf" der Entlassungserklärung lediglich diesem Wunsch und ist eine einvernehmliche Beseitigung der Entlassungserklärung anzunehmen. Damit wird das alte Dienstverhältnis so fortgesetzt, als ob keine Unterbrechung stattgefunden hätte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 110/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 110/91
    Veröff: WBl 1992,360 = Arb 10948

Schlagworte

SW: Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, Zurücknahme, einverständliche Fortführung, Wirkung, Wirksamkeit, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028534

Dokumentnummer

JJR_19910619_OGH0002_009OBA00110_9100000_001