Norm
AngG §23 IC · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
AngG §40 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Eine Betriebsvereinbarung, wonach sich der Dienstnehmer von seinen ihm aus dem beendeten aktiven Dienstverhältnis gebührenden Ruhegenüssen einen Betrag in der Höhe der ihm gemäß § 23 AngG zustehenden Abfertigung abziehen lassen muß, verstößt nicht gegen § 40 AngG.Eine Betriebsvereinbarung, wonach sich der Dienstnehmer von seinen ihm aus dem beendeten aktiven Dienstverhältnis gebührenden Ruhegenüssen einen Betrag in der Höhe der ihm gemäß Paragraph 23, AngG zustehenden Abfertigung abziehen lassen muß, verstößt nicht gegen Paragraph 40, AngG.
Schlagworte
SW: Pensionierung, Alterspension, Frühpension, Pensionsbezüge, Ende,
Auflösung, Abzug, dipositiv, zwingend, Berechnung, Bemessung, Höhe,
Umfang, Ausmaß, Angestellte, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0028559
Dokumentnummer
JJR_19621113_OGH0002_0040OB00129_6200000_002