Rechtssatz RS0028589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028589
Entscheidungsdatum
30.09.1992
Rechtssatz
Bei einer "Überstellung" zu einem anderen Arbeitgeber kommt die Anrechnung einer geleisteten Abfertigung (unter gleichzeitiger Zusammenrechnung der Dienstzeit bei beiden Arbeitgebern) nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung in Betracht. (§ 48 ASGG)Bei einer "Überstellung" zu einem anderen Arbeitgeber kommt die Anrechnung einer geleisteten Abfertigung (unter gleichzeitiger Zusammenrechnung der Dienstzeit bei beiden Arbeitgebern) nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung in Betracht. (Paragraph 48, ASGG)
Schlagworte
SW: Übernahme, Wechsel, Dienstgeberwechsel, Arbeitgeberwechsel,
Dienstvertragsübernahme, Arbeitsvertragsübernahme, Angestellte,
Berechnung, Bemessung, Vordienstzeiten, Einrechnung, Höhe, Ausmaß,
Umfang, Unternehmensübergang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028589
Dokumentnummer
JJR_19920930_OGH0002_009OBA00232_9200000_001