Rechtssatz RS0028601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028601
Geschäftszahl
4Ob75/62; 9ObA87/01m
Entscheidungsdatum
05.09.2001
Norm
AngG §26 I
AngG §27
AngG §32
Rechtssatz
Erfolgt eine Entlassung zu Recht, nachdem der Dienstgeber einen Austrittsgrund gesetzt hat, so wird durch das Austrittsrecht des Dienstnehmers nicht etwa das Entlassungsrecht des Dienstgebers vernichtet, sondern es ist vielmehr in einem solchen Fall ein Verschulden beider Teile an der Lösung des Dienstverhältnisses anzunehmen.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Auflösung, Ende,
Beendigung, Arbeitsverhältnis, vorzeitig, gesetzlicher
Entlassungsgrund, Konkurrenz, Grund
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0028601
Dokumentnummer
JJR_19620615_OGH0002_0040OB00075_6200000_002