Rechtssatz RS0028603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028603
Entscheidungsdatum
06.09.1983
Norm
ABGB §1152 B
AngG §23 IC
Rechtssatz
Grundsätzlich ist auch ein vom Dienstgeber bezahlter Urlaubszuschuß dem Entgeltbegriff des § 23 AngG zu unterstellen und daher in die Bemessungsgrundlage für den Abfertigungsanspruch einzubeziehen.Grundsätzlich ist auch ein vom Dienstgeber bezahlter Urlaubszuschuß dem Entgeltbegriff des Paragraph 23, AngG zu unterstellen und daher in die Bemessungsgrundlage für den Abfertigungsanspruch einzubeziehen.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Zuschuß, Angestellte, Berechnung, Grundlage, Höhe,
Ausmaß, Umfang, Gehalt, Lohn, Einrechnung, Anrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028603
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00158_8200000_001