Rechtssatz RS0028604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028604
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Rechtssatz
Von einem absichtlichen Versäumen ist nur dann auszugehen, wenn der Dienstnehmer bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengung unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist. Hier: Dem Arbeitnehmer, der mit seiner Frau und seinem dreijährigen Kind in einem Ort wohnt und dessen Gattin in diesem Ort Krankenschwester ist, kann nicht zugemutet werden, für die Dauer einer Saisonbeschäftigung als Koch an einem zu weit entfernten Arbeitsplatz zu arbeiten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 231/94
Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 231/94
- 9 ObA 135/03y
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 135/03y
nur: Von einem absichtlichen Versäumen ist nur dann auszugehen, wenn der Dienstnehmer bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengung unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist. (T1)
- 9 ObA 90/13w
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 90/13w
- 9 ObA 148/17f
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 ObA 148/17f
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0028604
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19950111_OGH0002_009OBA00231_9400000_001