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Rechtssatz RS0028604×

Rechtssatz RS0028604

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028604

Geschäftszahl

9ObA231/94 (9ObA232/94); 9ObA135/03y; 9ObA90/13w; 9ObA148/17f

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Rechtssatz

Von einem absichtlichen Versäumen ist nur dann auszugehen, wenn der Dienstnehmer bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengung unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist. Hier: Dem Arbeitnehmer, der mit seiner Frau und seinem dreijährigen Kind in einem Ort wohnt und dessen Gattin in diesem Ort Krankenschwester ist, kann nicht zugemutet werden, für die Dauer einer Saisonbeschäftigung als Koch an einem zu weit entfernten Arbeitsplatz zu arbeiten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 231/94
    Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 231/94
  • 9 ObA 135/03y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 135/03y
    nur: Von einem absichtlichen Versäumen ist nur dann auszugehen, wenn der Dienstnehmer bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengung unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist. (T1)
  • 9 ObA 90/13w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 90/13w
  • 9 ObA 148/17f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 ObA 148/17f
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0028604

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19950111_OGH0002_009OBA00231_9400000_001