Rechtssatz RS0028616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028616
Geschäftszahl
4Ob126/80; 8ObA40/98k
Entscheidungsdatum
25.06.1998
Rechtssatz
Die Äußerung des Arbeitnehmers, er wolle das Dienstverhältnis auflösen, kann schon nach ihrem Wortlaut nicht als eine auf die sofortige Herbeiführung von Rechtsfolgen abzielende Willenserklärung verstanden werden; ihr ist - zumindest im Zweifel - nicht mehr als eine bloße Absichtserklärung zu entnehmen, ohne daß der Arbeitnehmer sich damit auch schon auf eine bestimmte Form der Vertragsbeendigung - einvernehmliche Auflösung oder Kündigung - festgelegt hätte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 126/80
Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 126/80
- 8 ObA 40/98k
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 40/98k
nur: Die Äußerung des Arbeitnehmers, er wolle das Dienstverhältnis auflösen, kann schon nach ihrem Wortlaut nicht als eine auf die sofortige Herbeiführung von Rechtsfolgen abzielende Willenserklärung verstanden werden. (T1); Beisatz: Im Zweifel liegt nicht mehr als eine bloße Absichtserklärung vor. (T2)
Schlagworte
SW: Angestellte, Erklärung, Ende, Beendigung, Auslegung,
Interpretation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028616
Dokumentnummer
JJR_19810623_OGH0002_0040OB00126_8000000_001