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Rechtssatz RS0028616

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028616

Geschäftszahl

4Ob126/80; 8ObA40/98k

Entscheidungsdatum

25.06.1998

Norm

AngG §20 I1

Rechtssatz

Die Äußerung des Arbeitnehmers, er wolle das Dienstverhältnis auflösen, kann schon nach ihrem Wortlaut nicht als eine auf die sofortige Herbeiführung von Rechtsfolgen abzielende Willenserklärung verstanden werden; ihr ist - zumindest im Zweifel - nicht mehr als eine bloße Absichtserklärung zu entnehmen, ohne daß der Arbeitnehmer sich damit auch schon auf eine bestimmte Form der Vertragsbeendigung - einvernehmliche Auflösung oder Kündigung - festgelegt hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 126/80
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 126/80
  • 8 ObA 40/98k
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 40/98k
    nur: Die Äußerung des Arbeitnehmers, er wolle das Dienstverhältnis auflösen, kann schon nach ihrem Wortlaut nicht als eine auf die sofortige Herbeiführung von Rechtsfolgen abzielende Willenserklärung verstanden werden. (T1); Beisatz: Im Zweifel liegt nicht mehr als eine bloße Absichtserklärung vor. (T2)

Schlagworte

SW: Angestellte, Erklärung, Ende, Beendigung, Auslegung, Interpretation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028616

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0040OB00126_8000000_001