Rechtssatz RS0028625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028625
Entscheidungsdatum
23.02.2023
Rechtssatz
Die Haftung nach § 1315 ABGB setzt voraus, daß ein Gehilfe von Geschäftsherrn zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit bestellt wird, wobei die Grundlage des Rechtsverhältnisses zum Gehilfen nicht unbedingt ein Arbeitsvertrag, sondern auch ein Werkvertrag oder Auftragsverhältnis sein kann.Die Haftung nach Paragraph 1315, ABGB setzt voraus, daß ein Gehilfe von Geschäftsherrn zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit bestellt wird, wobei die Grundlage des Rechtsverhältnisses zum Gehilfen nicht unbedingt ein Arbeitsvertrag, sondern auch ein Werkvertrag oder Auftragsverhältnis sein kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 527/78
Entscheidungstext OGH 15.02.1978 1 Ob 527/78
- 8 Ob 116/22z
Entscheidungstext OGH 23.02.2023 8 Ob 116/22z
vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist jedoch die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach § 1315 ABGB zu Belangenden. (T1)
Beisatz: Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt daher nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. (T2)
Beisatz: Die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T3)
Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T4)
Schlagworte
Besorgungsgehilfe, Besorgungsgehilfenhaftung, Untüchtigkeit, Gehilfe, Haftung des Geschäftsherrn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028625
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19780215_OGH0002_0010OB00527_7800000_001