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Rechtssatz RS0028625

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028625

Geschäftszahl

1Ob527/78; 8Ob116/22z

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Rechtssatz

Die Haftung nach Paragraph 1315, ABGB setzt voraus, daß ein Gehilfe von Geschäftsherrn zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit bestellt wird, wobei die Grundlage des Rechtsverhältnisses zum Gehilfen nicht unbedingt ein Arbeitsvertrag, sondern auch ein Werkvertrag oder Auftragsverhältnis sein kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 527/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1978 1 Ob 527/78
  • 8 Ob 116/22z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2023 8 Ob 116/22z
    vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist jedoch die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach § 1315 ABGB zu Belangenden. (T1)
    Beisatz: Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt daher nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. (T2)
    Beisatz: Die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T3)
    Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T4)

Schlagworte

Besorgungsgehilfe, Besorgungsgehilfenhaftung, Untüchtigkeit, Gehilfe, Haftung des Geschäftsherrn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028625

Im RIS seit

15.02.1978

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19780215_OGH0002_0010OB00527_7800000_001