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Rechtssatz RS0028650

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028650

Geschäftszahl

4Ob124/79

Entscheidungsdatum

18.12.1979

Norm

ABGB §1162 II
AngG §26 II1
SchSpG §30
SchSpG §39

Rechtssatz

Erklärung des Arbeitnehmers er kündige die Vereinbarung hiemit, wenn nicht telegraphisch umgehend seine Auslagen beglichen werden, und er sei sich bewußt, daß sein Auftreten im Theater keineswegs notwendig sei, konnte der Erklärungsempfänger nur so verstehen, daß der Arbeitnehmer "hiemit" das Vertragsverhältnis für den Fall auflöse, daß der Spesenbetrag nicht sofort telegraphisch überwiesen werde. Da die Möglichkeit einer an die Einhaltung einer bestimmten Frist gebundenen Kündigung weder vereinbart worden war noch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 30, SchSpG nach dem Gesetz bestanden hat, konnte die Auflösungserklärung nur im Sinne eines vorzeitigen Austritts verstanden werden wegen des Hinweises auf die nicht überwiesene Auslage.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 124/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 124/79
    Veröff: DRdA 1982,207 (Anmerkung von Rabofsky)

Schlagworte

SW: Angestellte, Schauspieler, Auflösung, Ende, Beendigung, Bedingung, Aufforderung, wichtiger Grund, Auslegung, Interpretation, Willenserklärung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028650

Dokumentnummer

JJR_19791218_OGH0002_0040OB00124_7900000_007