Rechtssatz RS0028660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028660
Entscheidungsdatum
20.11.1991
Rechtssatz
Die Äußerung, "den Fuß nicht mehr in die Firma zu setzen" und "die beiden Meister könnten ihn vergessen", lassen sich objektiv nur als Austrittserklärung deuten. (§ 48 ASGG)Die Äußerung, "den Fuß nicht mehr in die Firma zu setzen" und "die beiden Meister könnten ihn vergessen", lassen sich objektiv nur als Austrittserklärung deuten. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
- 9 ObA 150/87
Entscheidungstext OGH 04.11.1987 9 ObA 150/87
- 9 ObA 148/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 148/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Äußerung des Arbeitnehmers, "er sehe keinen Sinn, in der Firma weiterzuarbeiten und er stehe zur Verfügung", unter gleichzeitiger Beendigung seiner Tätigkeit. (T1)
Schlagworte
SW: Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer, Dienstnehmer,
Einstellung, Arbeitsniederlegung, Auslegung, Interpretation,
Erklärung, Willenserklärung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028660
Dokumentnummer
JJR_19871104_OGH0002_009OBA00150_8700000_001