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Rechtssatz RS0028661

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028661

Geschäftszahl

1Ob532/94

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Rechtssatz

Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Famulanten) können zur unselbständigen Ausübung der in Paragraph 22, Absatz 2, ÄrzteG genannten Tätigkeit, wozu auch die Hilfeleistung bei operativen Eingriffen zählt, unter Anleitung und Aufsicht des ausbildenden Arztes herangezogen werden. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber in welchem Umfang Famulanten zur Hilfeleistung eingesetzt werden dürfen. Dies hat der behandelnde Arzt unter Anwendung der ihn treffenden besonderen Sorgfaltspflicht zu bestimmen. Für besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten verbietet sich der Einsatz eines Famulanten im Regelfall.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 532/94
    Veröff: SZ 67/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028661

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0010OB00532_9400000_003