Rechtssatz RS0028661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028661
Entscheidungsdatum
25.01.1994
Rechtssatz
Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Famulanten) können zur unselbständigen Ausübung der in § 22 Abs 2 ÄrzteG genannten Tätigkeit, wozu auch die Hilfeleistung bei operativen Eingriffen zählt, unter Anleitung und Aufsicht des ausbildenden Arztes herangezogen werden. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber in welchem Umfang Famulanten zur Hilfeleistung eingesetzt werden dürfen. Dies hat der behandelnde Arzt unter Anwendung der ihn treffenden besonderen Sorgfaltspflicht zu bestimmen. Für besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten verbietet sich der Einsatz eines Famulanten im Regelfall.Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Famulanten) können zur unselbständigen Ausübung der in Paragraph 22, Absatz 2, ÄrzteG genannten Tätigkeit, wozu auch die Hilfeleistung bei operativen Eingriffen zählt, unter Anleitung und Aufsicht des ausbildenden Arztes herangezogen werden. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber in welchem Umfang Famulanten zur Hilfeleistung eingesetzt werden dürfen. Dies hat der behandelnde Arzt unter Anwendung der ihn treffenden besonderen Sorgfaltspflicht zu bestimmen. Für besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten verbietet sich der Einsatz eines Famulanten im Regelfall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028661
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0010OB00532_9400000_003