Rechtssatz RS0028668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028668
Entscheidungsdatum
19.01.1977
Norm
ABGB §1159
ABGB §1162 IV
AngG §20 I1
BGB §141
Rechtssatz
Auch nach § 141 BGB kann eine fristlose Kündigung (eines Arbeitsverhältnisses) in eine fristgemäße Kündigung nur umgedeutet werden, wenn der unbedingte Beendigungswille eindeutig und erkennbar ist.Auch nach Paragraph 141, BGB kann eine fristlose Kündigung (eines Arbeitsverhältnisses) in eine fristgemäße Kündigung nur umgedeutet werden, wenn der unbedingte Beendigungswille eindeutig und erkennbar ist.
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Ende, Entlassung,
Umdeutung, vorzeitig, Konversion, Willenserklärung, Willensmangel,
Auslegung, Interpretation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028668
Dokumentnummer
JJR_19770119_OGH0002_0010OB00703_7600000_001