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Rechtssatz RS0028696

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028696

Geschäftszahl

4Ob137/79; 4Ob70/82; 4Ob124/83; 9ObA1006/88

Entscheidungsdatum

13.07.1988

Norm

AngG §29 Abs1 II4
UrlG §9 Abs1

Rechtssatz

Aus Paragraph 9, UrlG allein kann ein Arbeitnehmer nur dann einen Urlaubsanspruch ableiten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches endet; dies trifft nicht zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch ungerechtfertigte Entlassung des Arbeitnehmers oder durch eine zeitwidrige Kündigung beendet wurde und der Urlaubsanspruch erst nach der Entlassung oder dem Kündigungszeitpunkt, aber innerhalb jener Frist, die bei gesetzmäßiger Beendigung des Dienstverhältnisses einzuhalten gewesen wäre, entstanden ist. Damit ist jedoch ein Anspruch des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, weil Paragraph 9, UrlG weder die urlaubsrechtlichen Folgen der zeitwidrigen Kündigung, noch der ungerechtfertigten Entlassung regelt: In beiden Fällen ist vielmehr der Arbeitnehmer urlaubsmäßig so zu stellen, als ob das Dienstverhältnis gesetzmäßig beendet worden wäre (Paragraphen 29, AngG, Paragraph 1162, b ABGB).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 137/79
    Veröff: Arb 9866 = ZAS 1982,140
  • 4 Ob 70/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 70/82
    Auch; Beisatz: Hier: Vorzeitiger Austritt nach § 26 Z 2 AngG. (T1) Veröff: Arb 10177
  • 4 Ob 124/83
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 124/83
    Ähnlich
  • 9 ObA 1006/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 1006/88
    Auch

Schlagworte

SW: Schadenersatz, Entschädigung, Urlaubsentschädigung, Kündigungsentschädigung, Angestellte, Ersatzanspruch, Ersatzpflicht, vorzeitige Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028696

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0040OB00137_7900000_001