Rechtssatz RS0028698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028698
Entscheidungsdatum
09.07.1987
Rechtssatz
Wird ein Brief, in dem ein unwahrer Vorwurf erhoben wird, sowohl der zuständigen (kirchlichen) Behörde als auch einer dritten Person übermittelt, der weder Vertraulichkeit noch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB zugebilligt werden kann, so ist der Vorwurf insgesamt nicht nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen, so daß der Geschädigte berechtigt ist, Widerruf gegenüber jedem Mitteilungsempfänger zu begehren.Wird ein Brief, in dem ein unwahrer Vorwurf erhoben wird, sowohl der zuständigen (kirchlichen) Behörde als auch einer dritten Person übermittelt, der weder Vertraulichkeit noch ein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, letzter Satz ABGB zugebilligt werden kann, so ist der Vorwurf insgesamt nicht nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen, so daß der Geschädigte berechtigt ist, Widerruf gegenüber jedem Mitteilungsempfänger zu begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028698
Dokumentnummer
JJR_19870709_OGH0002_0060OB00611_8700000_005