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Rechtssatz RS0028726

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028726

Geschäftszahl

9ObA319/89

Entscheidungsdatum

17.01.1990

Norm

AngG §26 II2

Rechtssatz

Auch wenn der Dienstnehmer mit der Austrittserklärung zögert, weil er sich vorerst versichern will, daß er einen anderen Arbeitsplatz findet, geht das Austrittsrecht verloren, bringt er doch durch die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses ungeachtet von bestehenden Austrittsgründen zum Ausdruck, daß ihm ein weiterer Verbleib im Unternehmen zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist nicht unzumutbar ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Dienstgeber, Angestellte, Dienstnehmer, Ende, Beendigung, Betrieb, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Arbeitssuche, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Verwirkung, Verzicht, wichtiger Grund, Unverzüglichkeit, Erklärung, Zeitpunkt, Verschweigung, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028726

Dokumentnummer

JJR_19900117_OGH0002_009OBA00319_8900000_002