Rechtssatz
Auch wenn der Dienstnehmer mit der Austrittserklärung zögert, weil er sich vorerst versichern will, daß er einen anderen Arbeitsplatz findet, geht das Austrittsrecht verloren, bringt er doch durch die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses ungeachtet von bestehenden Austrittsgründen zum Ausdruck, daß ihm ein weiterer Verbleib im Unternehmen zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist nicht unzumutbar ist.
Schlagworte
SW: Dienstgeber, Angestellte, Dienstnehmer, Ende, Beendigung,
Betrieb, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Arbeitssuche,
Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Verwirkung, Verzicht, wichtiger Grund,
Unverzüglichkeit, Erklärung, Zeitpunkt, Verschweigung, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028726
Dokumentnummer
JJR_19900117_OGH0002_009OBA00319_8900000_002