Rechtssatz RS0028734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028734
Entscheidungsdatum
13.03.1984
Rechtssatz
Lag die Gefährdung des Gesundheitszustandes nicht in der Art der zu verrichtenden Arbeit, sondern in dem durch den Wohnort bedingte längeren Weg von und zu der Arbeit, liegt der Austrittsgrund des § 26 Z 1 AngG nicht vor.Lag die Gefährdung des Gesundheitszustandes nicht in der Art der zu verrichtenden Arbeit, sondern in dem durch den Wohnort bedingte längeren Weg von und zu der Arbeit, liegt der Austrittsgrund des Paragraph 26, Ziffer eins, AngG nicht vor.
Schlagworte
SW: Kausalität, Verursachung, Gefahr, Bedrohung, Beeinträchtigung,
Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Erkrankung, Krankheit,
Heimweg
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028734
Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0040OB00002_8400000_001