Rechtssatz RS0028745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028745
Entscheidungsdatum
16.09.1987
Rechtssatz
Die Äußerung: "Zahle mir meine Abfertigung dann bist Du mich los" ist keine unbedingte, das Dienstverhältnis jedenfalls auflösende Erklärung, sondern ein Angebot zur Vertragsauflösung. Die Erwiderung des Arbeitgebers "Wenn Du meinst, dann gehst Du halt" ist im Zusammenhang mit der Bestätigung gegenüber einem Gewerkschaftsfunktionär, der Arbeitnehmer brauche nicht mehr zu erscheinen, und bekomme die Abfertigung die ihm zustehe, als einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses anzusehen (§ 48 ASGG).Die Äußerung: "Zahle mir meine Abfertigung dann bist Du mich los" ist keine unbedingte, das Dienstverhältnis jedenfalls auflösende Erklärung, sondern ein Angebot zur Vertragsauflösung. Die Erwiderung des Arbeitgebers "Wenn Du meinst, dann gehst Du halt" ist im Zusammenhang mit der Bestätigung gegenüber einem Gewerkschaftsfunktionär, der Arbeitnehmer brauche nicht mehr zu erscheinen, und bekomme die Abfertigung die ihm zustehe, als einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses anzusehen (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Auflösung, Anbot, Annahme, Ende, Angestellte, Auslegung,
Kündigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028745
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00082_8700000_001