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Rechtssatz RS0028761

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028761

Geschäftszahl

8Ob522/84 (8Ob523/84); 8ObA49/03v

Entscheidungsdatum

25.11.2003

Norm

AngG §23 Abs7 VII

Rechtssatz

Nicht schon das Vorliegen eines Entlassungsgrundes führt zum Verlust des Abfertigungsanspruches, sondern nur die tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine - vom Angestellten verschuldete - Entlassungserklärung des Arbeitgebers.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 522/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 522/84
  • 8 ObA 49/03v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObA 49/03v
    Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 7 AngG auch auf jene Fälle, in denen ein noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses verwirklichter Entlassungsgrund dem Arbeitgeber erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Kenntnis kommt, scheidet daher schon deshalb aus, weil die angeführte Bestimmung allein auf die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt. (T1); Beisatz: Eine Entlassung kann zwar nach ständiger Rechtsprechung auch noch während der durch eine Kündigung des Arbeitgebers in Lauf gesetzten Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Ist aber die Kündigungsfrist abgelaufen und damit das Arbeitsverhältnis beendet, dann ist eine nochmalige Auflösung dieses - gar nicht mehr existenten- Arbeitsverhältnisses durch eine (rückwirkende) Entlassungserklärung schon begrifflich ausgeschlossen. (T2)

Schlagworte

SW: Entfall, Wegfall, Auflösung, Ende, schuldhaft, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028761

Dokumentnummer

JJR_19850221_OGH0002_0080OB00522_8400000_001