Rechtssatz RS0028761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028761
Geschäftszahl
8Ob522/84 (8Ob523/84); 8ObA49/03v
Entscheidungsdatum
25.11.2003
Rechtssatz
Nicht schon das Vorliegen eines Entlassungsgrundes führt zum Verlust des Abfertigungsanspruches, sondern nur die tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine - vom Angestellten verschuldete - Entlassungserklärung des Arbeitgebers.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 522/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 522/84
- 8 ObA 49/03v
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObA 49/03v
Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 7 AngG auch auf jene Fälle, in denen ein noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses verwirklichter Entlassungsgrund dem Arbeitgeber erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Kenntnis kommt, scheidet daher schon deshalb aus, weil die angeführte Bestimmung allein auf die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt. (T1); Beisatz: Eine Entlassung kann zwar nach ständiger Rechtsprechung auch noch während der durch eine Kündigung des Arbeitgebers in Lauf gesetzten Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Ist aber die Kündigungsfrist abgelaufen und damit das Arbeitsverhältnis beendet, dann ist eine nochmalige Auflösung dieses - gar nicht mehr existenten- Arbeitsverhältnisses durch eine (rückwirkende) Entlassungserklärung schon begrifflich ausgeschlossen. (T2)
Schlagworte
SW: Entfall, Wegfall, Auflösung, Ende, schuldhaft, Verschulden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028761
Dokumentnummer
JJR_19850221_OGH0002_0080OB00522_8400000_001