Rechtssatz RS0028764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028764
Geschäftszahl
9ObA184/88 (9ObA185/88)
Entscheidungsdatum
14.09.1988
Norm
ABGB §1158 Abs3 III
AngG §20 Abs1 II
Rechtssatz
Wird anläßlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein bestimmter Termin nicht genannt und kann der Erklärungsempfänger weder dem Wortlaut noch dem Geschäftszweck der Erklärung entnehmen, daß ausnahmsweise eine Kündigung nicht zum nächsten zulässigen, sondern zu einem späteren Termin beabsichtigt ist, dann wird durch die Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum nächsten zulässigen - gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder wirksam vertraglich vereinbarten - Termin herbeigeführt.
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auslegung, Willenserklärung,
Interpretation, Kündigungstermin, Kündigungsfrist, Wirkung,
Wirksamkeit, Zeitpunkt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028764
Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00184_8800000_001