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Rechtssatz RS0028764

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028764

Geschäftszahl

9ObA184/88 (9ObA185/88)

Entscheidungsdatum

14.09.1988

Norm

ABGB §1158 Abs3 III
AngG §20 Abs1 II

Rechtssatz

Wird anläßlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein bestimmter Termin nicht genannt und kann der Erklärungsempfänger weder dem Wortlaut noch dem Geschäftszweck der Erklärung entnehmen, daß ausnahmsweise eine Kündigung nicht zum nächsten zulässigen, sondern zu einem späteren Termin beabsichtigt ist, dann wird durch die Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum nächsten zulässigen - gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder wirksam vertraglich vereinbarten - Termin herbeigeführt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auslegung, Willenserklärung, Interpretation, Kündigungstermin, Kündigungsfrist, Wirkung, Wirksamkeit, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028764

Dokumentnummer

JJR_19880914_OGH0002_009OBA00184_8800000_001