Geschäftszahl
4Ob85/52 (4Ob86/52); 4Ob131/54; 4Ob91/55
Rechtssatz
Wenngleich im Rechtsstreit über die Unwirksamkeit einer Kündigung die Ansprüche auf das bereits fällige Entgelt mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten, ist dennoch ein Feststellungsinteresse des Klägers bezüglich der künftigen Ansprüche gegeben. Eine Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO ist daher zulässig.Wenngleich im Rechtsstreit über die Unwirksamkeit einer Kündigung die Ansprüche auf das bereits fällige Entgelt mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten, ist dennoch ein Feststellungsinteresse des Klägers bezüglich der künftigen Ansprüche gegeben. Eine Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO ist daher zulässig.
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Prozeß, Kündigungsentschädigung, rechtliches Interesse, Wirksamkeit,
Zulässigkeit, Anspruch, Voraussetzung, Zukunft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028774
Dokumentnummer
JJR_19520710_OGH0002_0040OB00085_5200000_001