Rechtssatz RS0028792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028792
Entscheidungsdatum
10.05.1989
Norm
AngG §26 Abs1 Z1 III1a
AngG §26 Abs1 Z4
Rechtssatz
Daß einzelne beleidigende Angriffe des Arbeitgebers für sich allein gesehen den Tatbestand des § 26 Abs 1 Z4 AngG erfüllt hätten, steht der Annahme des Austrittsgrundes nach § 26 Abs 1 Z1 AngG nicht entgegen, wenn durch eine Summe von Vorfällen dieser Art, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, letztlich eine psychische Beeinträchtigung in einem Maß eintritt, daß die Fortsetzung der Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (§ 48 ASGG).Daß einzelne beleidigende Angriffe des Arbeitgebers für sich allein gesehen den Tatbestand des Paragraph 26, Absatz eins, Z4 AngG erfüllt hätten, steht der Annahme des Austrittsgrundes nach Paragraph 26, Absatz eins, Z1 AngG nicht entgegen, wenn durch eine Summe von Vorfällen dieser Art, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, letztlich eine psychische Beeinträchtigung in einem Maß eintritt, daß die Fortsetzung der Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Zumutbarkeit, Bedrohung, Gefahr, Gefährdung, Beleidigung,
Angestellte, Ende, Auflösung, Beendigung, Ehrverletzung, Beschimpfung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028792
Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00071_8900000_001