Rechtssatz RS0028796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028796
Entscheidungsdatum
25.05.1994
Rechtssatz
Hat ein Dienstnehmer die verzeichnete Mehrarbeit auch geleistet, stellt die Erklärung des Geschäftsführers, die Überstundenabrechnung stimme nicht, er habe die Überstunden gar nicht geleistet, den unberechtigten Vorwurf eines groben Vertrauensmißbrauches dar, der um so schwerer wiegt, als gerade bei einem selbständig arbeitenden Dienstnehmer die gegenseitige Vertrauensbasis wesentliche Grundlage des Dienstverhältnisses ist und berechtigt ihn zum Austritt (§ 48 ASGG).Hat ein Dienstnehmer die verzeichnete Mehrarbeit auch geleistet, stellt die Erklärung des Geschäftsführers, die Überstundenabrechnung stimme nicht, er habe die Überstunden gar nicht geleistet, den unberechtigten Vorwurf eines groben Vertrauensmißbrauches dar, der um so schwerer wiegt, als gerade bei einem selbständig arbeitenden Dienstnehmer die gegenseitige Vertrauensbasis wesentliche Grundlage des Dienstverhältnisses ist und berechtigt ihn zum Austritt (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
Arbeitnehmer, Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung,
Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, erhebliche Ehrverletzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028796
Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_009OBA00070_9400000_001