Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0028796×

Rechtssatz RS0028796

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028796

Geschäftszahl

9ObA70/94

Entscheidungsdatum

25.05.1994

Norm

AngG §26 Z4 III4a

Rechtssatz

Hat ein Dienstnehmer die verzeichnete Mehrarbeit auch geleistet, stellt die Erklärung des Geschäftsführers, die Überstundenabrechnung stimme nicht, er habe die Überstunden gar nicht geleistet, den unberechtigten Vorwurf eines groben Vertrauensmißbrauches dar, der um so schwerer wiegt, als gerade bei einem selbständig arbeitenden Dienstnehmer die gegenseitige Vertrauensbasis wesentliche Grundlage des Dienstverhältnisses ist und berechtigt ihn zum Austritt (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 70/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 ObA 70/94

Schlagworte

Arbeitnehmer, Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, erhebliche Ehrverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028796

Dokumentnummer

JJR_19940525_OGH0002_009OBA00070_9400000_001