Rechtssatz RS0028801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028801
Entscheidungsdatum
19.12.1972
Rechtssatz
Bei der Lösung der Frage nach der Berechtigung des vorzeitigen Austritts gemäß § 26 Z 1 AngG kommt es nicht auf das der Berufsbezeichnung des Dienstnehmers entsprechende Berufsbild, sondern auf die vom Dienstnehmer verlangte oder zumindest ihm zugemutete und von ihm tatsächlich verrichtete Tätigkeit an.Bei der Lösung der Frage nach der Berechtigung des vorzeitigen Austritts gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, AngG kommt es nicht auf das der Berufsbezeichnung des Dienstnehmers entsprechende Berufsbild, sondern auf die vom Dienstnehmer verlangte oder zumindest ihm zugemutete und von ihm tatsächlich verrichtete Tätigkeit an.
Schlagworte
SW: Auflösung, Ende, Beendigung, Gesundheit, Sittlichkeit, Gefahr,
Gefährdung, Beeinträchtigung, Bedrohung, Angestellte, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028801
Dokumentnummer
JJR_19721219_OGH0002_0040OB00091_7200000_002