Rechtssatz RS0028808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028808
Entscheidungsdatum
19.02.1980
Rechtssatz
Steht durch den rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde, womit die Weiterbeschäftigung der siebzehnjährigen Klägerin in einem Sex - Shop wegen der mit ihrer Tätigkeit verbundenen besonderen Gefahr für die Sittlichkeit untersagt wurde, fest, daß eine sittliche Gefährdung der Klägerin gegeben war, so ist zweifellos ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 1 AngG gegeben.Steht durch den rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde, womit die Weiterbeschäftigung der siebzehnjährigen Klägerin in einem Sex - Shop wegen der mit ihrer Tätigkeit verbundenen besonderen Gefahr für die Sittlichkeit untersagt wurde, fest, daß eine sittliche Gefährdung der Klägerin gegeben war, so ist zweifellos ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, AngG gegeben.
Schlagworte
SW: Ende, Beendigung, Auflösung, Bindungswirkung, Peep - Show,
Keuschheit, Jugendliche, Angestellte, Beeinträchtigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028808
Dokumentnummer
JJR_19800219_OGH0002_0040OB00118_7900000_001