Rechtssatz RS0028812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028812
Entscheidungsdatum
01.06.1988
Rechtssatz
Die Behauptung des Arbeitnehmers er sei durch den Arbeitgeber einem "Psychoterror" ausgesetzt gewesen, um ihn zur Kündigung zu veranlassen, seine Arbeit sei ständig grundlos beanstandet worden, er sei fälschlich der Begehung von Dienstverfehlungen geziehen worden, ihn fälschlich beschuldigt und er sei falschen Unterstellungen ausgesetzt gewesen, enthalten auch den Vorwurf einer erheblichen Ehrverletzung im Sinne des § 26 Z 4 AngG.Die Behauptung des Arbeitnehmers er sei durch den Arbeitgeber einem "Psychoterror" ausgesetzt gewesen, um ihn zur Kündigung zu veranlassen, seine Arbeit sei ständig grundlos beanstandet worden, er sei fälschlich der Begehung von Dienstverfehlungen geziehen worden, ihn fälschlich beschuldigt und er sei falschen Unterstellungen ausgesetzt gewesen, enthalten auch den Vorwurf einer erheblichen Ehrverletzung im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, AngG.
Schlagworte
SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Austritt,
Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verfehlung,
Beschuldigung, Beanstandung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028812
Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00120_8800000_002