Rechtssatz RS0028815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028815
Entscheidungsdatum
22.02.2006
Rechtssatz
Wegen der subjektiven Voraussetzung der Verletzungsabsicht beim Tatbestand des § 26 Z 4 AngG ist eine sachliche, nicht im beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten an der Arbeitsleistung keine Ehrverletzung, auch wenn sie irrtümlich erfolgte. (§ 48 ASGG).Wegen der subjektiven Voraussetzung der Verletzungsabsicht beim Tatbestand des Paragraph 26, Ziffer 4, AngG ist eine sachliche, nicht im beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten an der Arbeitsleistung keine Ehrverletzung, auch wenn sie irrtümlich erfolgte. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 177/92
Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 177/92
- 9 ObA 332/00i
Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 332/00i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schreien mit lautstarken Vorhaltungen und gleichzeitiges Schlagen mit den Fäusten auf den Tisch zeigt jegliches Fehlen der dem Arbeitnehmer gegenüber geschuldeten Achtung und lässt auch keine sachliche Kritik erkennen. (T1)
- 9 ObA 42/05z
Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 42/05z
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsauffassung, dass auch ein überdurchschnittlich gut bezahlter, in der Öffentlichkeit stehender Trainer eines Fußball-Erstligaklubs beleidigende Äußerungen nicht tolerieren muss, ist genauso vertretbar wie die Ansicht, dass der Präsident des beklagten Clubs mit seinem Interview die Grenzen sachlicher Kritik in ungebührlicher Weise überschritten hat. (T2)
Schlagworte
SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Austritt,
Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beleidigung,
Leistung, Irrtum, Absicht, Vorsatz, erheblich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028815
Dokumentnummer
JJR_19920902_OGH0002_009OBA00177_9200000_001