Rechtssatz RS0028816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028816
Entscheidungsdatum
21.10.1992
Rechtssatz
Erhält der Arbeitgeber ein von einem Dritten gefälschtes Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers, muß sich dieser die gefälschte Kündigungserklärung nicht nach der Vertrauenstheorie zurechnen lassen; soweit der Arbeitgeber im Vertrauen auf dieses Schreiben gehandelt hat, kann er allfällige Schäden nur vom Dritten ersetzt verlangen.
Schlagworte
SW: Auflösung, Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Ende, Beendigung, Wirkung, Wirksamkeit, Fälschung, unecht,
Schadensersatz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028816
Dokumentnummer
JJR_19921021_OGH0002_009OBA00256_9200000_001