Norm
ABGB §879 Abs1 CIIo5 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
ABGB §1153 C
AngG §27 Z1 A6 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
AngG §27 Z1 E1c · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Die gänzliche Vereinnahmung von Kassenüberschüssen durch den Dienstgeber unter gleichzeitiger gänzlicher Ersatzpflicht der Angestellten für Fehlbeträge liegt, trotz der Gewährung einer Mankokasse, hart an der Grenze der Sittenwidrigkeit.
Schlagworte
SW: Angestellte, Überschuß, Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Fehlbetrag, Fehlbestand, Kassafehlbetrag, Abgang,
Überschuß, gute Sitten, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028826
Dokumentnummer
JJR_19581125_OGH0002_0040OB00114_5800000_001