Geschäftszahl
4Ob70/72 (4Ob71/72); 8ObA87/11v
Norm
AngG §27 A6
AngG §27 Z1 E1
Rechtssatz
Befindet sich ein Angestellter in einem die Entschlußfähigkeit und Reaktionsfähigkeit herabsetzenden schlechten Gesundheitszustand, kann ihm eine an sich pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung mangels Verschuldens weder als Entlassungsgrund noch als Grundlage für eine Schadenersatzforderung angelastet werden.
Schlagworte
Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Handlungsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Entschlußfähigkeit, Diskretionsfähigkeit, Dispositionsfähigkeit, Krankheit, Erkrankung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Ersatz, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zurechnung, Vertrauensverwirkung, Vertrauensunwürdigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028849
Dokumentnummer
JJR_19721114_OGH0002_0040OB00070_7200000_001