Rechtssatz RS0028853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028853
Entscheidungsdatum
25.04.1972
Rechtssatz
Das von dem Bediensteten eines Schotterwerkes wenn auch ohne Auftrag besorgte Zuführen eines vom Lenker unversperrt und mit steckendem Zündschlüssel auf dem Betriebsgelände zurückgelassenen Lastkraftwagens zur Verladerutsche ist als in den Rahmen der Abwicklung des zwischen dem Schotterwerksbesitzer und dem Transportunternehmer bestehenden Vertragsverhältnisses fallend zu beurteilen; der Schotterwerksbesitzer haftet daher für die durch ein Verschulden seines Bediensteten beim Zuführen verursachte Beschädigung des Lastkraftwagen dessen Eigentümer gemäß § 1313 a ABGB.Das von dem Bediensteten eines Schotterwerkes wenn auch ohne Auftrag besorgte Zuführen eines vom Lenker unversperrt und mit steckendem Zündschlüssel auf dem Betriebsgelände zurückgelassenen Lastkraftwagens zur Verladerutsche ist als in den Rahmen der Abwicklung des zwischen dem Schotterwerksbesitzer und dem Transportunternehmer bestehenden Vertragsverhältnisses fallend zu beurteilen; der Schotterwerksbesitzer haftet daher für die durch ein Verschulden seines Bediensteten beim Zuführen verursachte Beschädigung des Lastkraftwagen dessen Eigentümer gemäß Paragraph 1313, a ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028853
Dokumentnummer
JJR_19720425_OGH0002_0080OB00060_7200000_003