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Rechtssatz RS0028861

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028861

Geschäftszahl

9ObA301/89; 8ObA167/02w

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Norm

AngG §16 II
KollV für die Handelsangestellten Österreichs - Gehaltsordnung AbschnB
KollV für die Handelsangestellten Österreichs - Gehaltsordnung AbschnC

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß besteht nur insoweit, als er einzelvertraglich oder kollektivvertraglich festgelegt wurde. Abschnitt B und C Gehaltsordnung zum KollV der Handelsangestellten stellen bei Bemessung von Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe auf das Gehalt ab. Darunter ist das für die Arbeitsleistung während der Normalarbeitszeit monatlich in gleichbleibender Höhe gebührende Entgelt und nicht auch das Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 301/89
    Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 301/89
    Veröff: RdW 1990,166 = ecolex 1990,173
  • 8 ObA 167/02w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 167/02w
    Auch; nur: Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß besteht nur insoweit, als er einzelvertraglich oder kollektivvertraglich festgelegt wurde. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Lohn, Sonderzahlung, Prämie, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, freiwillige Zuwendung, Zuschuß, Berechnung, Berücksichtigung, Höhe, Vereinbarung, Mehrleistung, Kollektivvertrag, Arbeitszeit, zusätzliche Leistung, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028861

Dokumentnummer

JJR_19891206_OGH0002_009OBA00301_8900000_002