Rechtssatz RS0028862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028862
Entscheidungsdatum
20.12.2001
Norm
ABGB §903
AngG §20 Abs3 IX
AngG §40
Rechtssatz
Da die (Mindest) Dauer der im § 20 AngG genannten Kündigungsfristen gemäß § 20 Abs 3 und § 40 AngG zugunsten des Angestellten zwingendes Recht ist, ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Kündigung für einen bestimmten Termin wirksam erklärt werden kann, so geregelt, daß dem Angestellten die angeführten Mindestfristen auf jeden Fall und ungekürzt gewahrt bleiben.Da die (Mindest) Dauer der im Paragraph 20, AngG genannten Kündigungsfristen gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 40, AngG zugunsten des Angestellten zwingendes Recht ist, ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Kündigung für einen bestimmten Termin wirksam erklärt werden kann, so geregelt, daß dem Angestellten die angeführten Mindestfristen auf jeden Fall und ungekürzt gewahrt bleiben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 18/75
Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 18/75
Veröff: EvBl 1975/294 S 658 = SZ 48/48 = ZAS 1976,20 (ablehnend Iro) = SozM IA/d,1132 = Arb 9345
- 4 Ob 26/75
Entscheidungstext OGH 24.06.1975 4 Ob 26/75
Veröff: DRdA 1976,338 (zustimmend Grillberger) = Arb 9354
- 9 ObA 133/01a
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 9 ObA 133/01a
Auch
- 8 ObA 306/01k
Entscheidungstext OGH 20.12.2001 8 ObA 306/01k
Beisatz: Selbst wenn der Angestellte mit einer Verkürzung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitgebers einverstanden gewesen wäre, wäre dies unbeachtlich. (T1)
Schlagworte
Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Kündigungstermin, Frist, Ende, Beendigung, Günstigkeitsprinzip, einseitig zwingend, dispositiv, ius cogens
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028862
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0040OB00018_7500000_004