Rechtssatz RS0028867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028867
Entscheidungsdatum
14.02.1990
Norm
ABGB §1162a Satz3
ABGB §1336 H
AngG §10 I
KollV für die Versicherungsangestellten im Außendienst §6 Abs6
Rechtssatz
Eine Kollektivvertragsbestimmung, wonach Folgeprovisionen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung nicht geschuldet werden, ist zulässig und ist nicht als eine der richterlichen Mäßigung unterliegende Konventionalstrafe zu werten. (§ 48 ASGG).Eine Kollektivvertragsbestimmung, wonach Folgeprovisionen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung nicht geschuldet werden, ist zulässig und ist nicht als eine der richterlichen Mäßigung unterliegende Konventionalstrafe zu werten. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
wirksam, Angestellte, laufende Provision, Belohnung, Vergütung, Beendigung, Ende, vorzeitige Auflösung, Strafe, Vertragsstrafe, Vertreter, Vermittler, Satzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028867
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19900214_OGH0002_009OBA00007_9000000_001