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Rechtssatz RS0028881

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028881

Entscheidungsdatum

30.03.2022

Norm

AngG §27 C6

Rechtssatz

Unter einem fortgesetzten Entlassungsgrund (hier: Kündigungsgrund) ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf der selben Neigung oder denselben Eigenschaften des Dienstnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen, welche alle einselben und demselben Entlassungstatbestand (Kündigungstatbestand) zu unterstellen sind und wegen ihres inneren Zusammenhanges durch Zeit, Ort, Ursache oder Gelegenheit nach den Regeln des Arbeitslebens eine Einheit bilden.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 139/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 14 Ob 139/86
  • 9 ObA 2059/96a
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 9 ObA 2059/96a
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. Dem Untätigsein des Arbeitgebers entspricht auf der Seite des Arbeitnehmers der Umstand, ob die Vertrauensposition, daß der Arbeitgeber in Kenntnis des Entlassungsgrundes keine Konsequenzen zieht (9 ObA 84/94) besonders schützenswert ist. Es müssen besonders schützenwerte Interessen des Arbeitnehmers gegeben sein, die sein Klarstellungsinteresse gegenüber dem Auflösungsinteresse des Arbeitgebers höherwertig erscheinen lassen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG.(T2)
  • 8 ObA 20/22g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 ObA 20/22g
    Vgl; Beisatz: Hier: Zunahme der Kompetenzmängel des Gekündigten über einen Zeitraum von mehreren Monaten. (T3)

Schlagworte

Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dauertatbestand, Verwirkung, Verfristung, Verspätung, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Gesamtverhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028881

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0140OB00139_8600000_001