Rechtssatz RS0028887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028887
Entscheidungsdatum
01.06.1988
Norm
AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82 lita
KollV für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben im Bundesland Kärnten §19 Z3 I lita
Krnt LAO §39
Rechtssatz
Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf, so hat das Gericht im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber (über Abfertigungsansprüche) das Vorliegen eines Austrittsgrundes nach der zitierten, § 26 Z 1 AngG wörtlich entsprechenden Kollektivvertragsbestimmung unabhängig davon zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer eine Invaliditätspension zuerkannt wurde. Die Zuerkennung der Invaliditätspension kann für sich allein nicht im Wege der Analogie als wichtiger Grund für den Austritt herangezogen werden.Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf, so hat das Gericht im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber (über Abfertigungsansprüche) das Vorliegen eines Austrittsgrundes nach der zitierten, Paragraph 26, Ziffer eins, AngG wörtlich entsprechenden Kollektivvertragsbestimmung unabhängig davon zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer eine Invaliditätspension zuerkannt wurde. Die Zuerkennung der Invaliditätspension kann für sich allein nicht im Wege der Analogie als wichtiger Grund für den Austritt herangezogen werden.
Schlagworte
SW: Gesundheit, Beeinträchtigung, Gefahr, Gefährdung, Bedrohung,
Angestellte, Krankheit, Erkrankung, Pension, Auslegung,
Interpretation, Bindungswirkung, Auflösung, Ende, Beendigung,
Hilfsarbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028887
Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00109_8800000_001