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Rechtssatz RS0028888

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028888

Geschäftszahl

9ObA113/87; 9ObA94/89

Entscheidungsdatum

14.06.1989

Norm

AngG §26 Z4 III4a

Rechtssatz

Hat ein Arbeitnehmer die Erstattung einer Strafanzeige durch den Arbeitgeber seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, das mit Recht das Mißtrauen des Arbeitgebers hervorrufen mußte (Weigerung die Herkunft eines den Erzeugnissen des Arbeitgebers ähnelnden Gegenstandes offenzulegen) ist der von ihm deshalb gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, AngG erklärte vorzeitige Austritt unberechtigt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 113/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 113/87
  • 9 ObA 94/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 94/89
    Beisatz: Dem Arbeitgeber muß es in dieser Hinsicht unbenommen bleiben, vorliegende konkrete Verdachtmomente durch die Sicherheitsbehörden prüfen zu lassen. Auf den Umstand, ob die Erhebungsergebnisse für die Einleitung eines Strafverfahrens letztlich ausreichen, kommt es dabei nicht an. Hier: § 82 a lit b GewO 1859. (T1) Veröff: Arb 10805

Schlagworte

SW: Angestellte, erhebliche Ehrverletzung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Auflösung, Ende, Beendigung, strafbare Handlung, strafrechtlicher Tatbestand, Delikt, Polizei, Anzeige, Vertrauensmißbrauch, Offenlegung, Produkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028888

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_009OBA00113_8700000_001