Rechtssatz RS0028906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028906
Geschäftszahl
4Ob104/80; 4Ob51/81; 4Ob8/81 (4Ob9/81); 4Ob119/84 (4Ob120/84, 4Ob121/84); 9ObA150/08m; 8ObA56/11k; 9ObA51/12h; 8ObA33/12d; 8ObA30/13i; 8ObA13/14s
Entscheidungsdatum
28.04.2014
Norm
ABGB §1152 E
AngG §16 II
FBV des ORF §21
Rechtssatz
Erhielt ein Mitarbeiter bis jetzt als freier Mitarbeiter "Honorare", und wird festgestellt, dass er in Wahrheit in einem der FBV unterliegenden Angestelltenverhältnis gestanden ist, muss bei der Prüfung der Frage, ob er auf Grund dieser FBV noch offene Ansprüche auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihm bezogene "Honorareinkommen" in Anschlag gebracht werden. Ist das Honorareinkommen bei Umlegung auf vierzehn Gehälter immer noch höher als das Durchschnittseinkommen in der in Frage kommenden Verwendungsgruppe gewesen, besteht kein Anspruch auf Nachzahlung des dreizehnten und vierzehnten Monatsbezuges.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 104/80
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 104/80
Veröff: SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = JBl 1982,500 = Arb 9972
- 4 Ob 51/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 51/81
Beisatz: Regisseur des ORF, der in Wahrheit in einem der FBV nicht unterliegenden Angestelltenverhältnis gestanden ist. (T1) Veröff: JBl 1982,552 = Arb 10060
- 4 Ob 8/81
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 8/81
Beisatz: Rundfunkmitarbeiter (T2) Veröff: Arb 10096 = DRdA 1985,395 (Wachter)
- 4 Ob 119/84
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 4 Ob 119/84
Auch
- 9 ObA 150/08m
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 150/08m
Auch; nur: Erhielt ein Mitarbeiter bis jetzt als freier Mitarbeiter "Honorare", und wird festgestellt, dass er in Wahrheit in einem der FBV unterliegenden Angestelltenverhältnis gestanden ist, muss bei der Prüfung der Frage, ob er auf Grund dieser FBV noch offene Ansprüche auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihm bezogene "Honorareinkommen" in Anschlag gebracht werden. (T3) Beisatz: Hier: Freier Dienstnehmer, der in Wahrheit als Arbeiter in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden ist, das einem bestimmten Kollektivvertrag unterliegt. (T4)
- 8 ObA 56/11k
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 56/11k
Ähnlich; nur T3; Beis wie T4
- 9 ObA 51/12h
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 51/12h
Vgl; nur T3; Beis wie T4
- 8 ObA 33/12d
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 ObA 33/12d
Ähnlich; nur T3; Beis wie T4
- 8 ObA 30/13i
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 30/13i
Auch; Beisatz: Die Arbeitsvertragsparteien können auch vereinbaren, dass in einem überkollektivvertraglichen laufenden Entgelt die anteiligen Sonderzahlungen enthalten sind, sofern dies für den Arbeitnehmer günstiger ist. (T5)
Beisatz: Im Fall eines Scheinselbständigen, der tatsächlich als Dienstnehmer anzusehen war, ist bei der Prüfung offener Sonderzahlungsansprüche daher grundsätzlich das gesamte bezogene „Honorareinkommen“ zum Vergleich in Anschlag zu bringen. (T6)
- 8 ObA 13/14s
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 ObA 13/14s
Vgl; Beisatz: Hier: Bei Prüfung der Frage, ob die unrichtig als fallweise beschäftigt behandelte, tatsächlich aber in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis gestandene Arbeitnehmerin Anspruch auf Jahresremuneration nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel‑ und Gastgewerbe hat, muss das gesamte von ihr bezogene Einkommen in Anschlag gebracht und dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt gegenübergestellt werden. (T7)
Schlagworte
Österreichischer Rundfunk, Medienunternehmen, Journalist, freie Betriebsvereinbarung, Berechnung, Bemessung, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Zuschuß, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Lohn, Gehalt, Entgelt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028906
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0040OB00104_8000000_002