Rechtssatz RS0028922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028922
Entscheidungsdatum
09.04.1997
Rechtssatz
Hat der Arbeitgeber das Fixum des Arbeitnehmers entgegen der klaren Regelung des Dienstvertrages ungeachtet dessen Urgenzen ein halbes Jahr nicht um die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung aufgestockt, dann macht auch das Vorenthalten des vergleichsweise geringen Betrages von 1265 S monatlich - bei Gesamtbezügen von 59132 S - dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar (§ 48 ASGG).Hat der Arbeitgeber das Fixum des Arbeitnehmers entgegen der klaren Regelung des Dienstvertrages ungeachtet dessen Urgenzen ein halbes Jahr nicht um die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung aufgestockt, dann macht auch das Vorenthalten des vergleichsweise geringen Betrages von 1265 S monatlich - bei Gesamtbezügen von 59132 S - dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, vorzeitiger
Austritt, wichtiger Grund, Auflösung, Lohn, Entgelt, Zumutbarkeit,
Unzumutbarkeit, Schmälerung, Vorenthalten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028922
Dokumentnummer
JJR_19930414_OGH0002_009OBA00053_9300000_001